Steuerliche
Abzugsmöglichkeiten Ihrer Spende und weitere Informationen
Aufgrund
der einschlägigen steuerlichen Vorschriften bestehen folgende
Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen (Spenden,
Mandatsträger- und
Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien:
- Bei Zuwendungen an politische Parteien ist die
steuerliche Abzugsfähigkeit auf natürliche Personen
beschränkt. Konkret können Privatpersonen jährlich
3.300,- Euro steuerlich geltend machen, zusammen zu veranlagende
Ehegatten jährlich 6.600,- Euro.
Dabei
werden Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- Euro/3.300,-
Euro nach
§34g Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt,
indem 50% des
zugewendeten Betrages von der Steuerschuld abgezogen werden.
Weitere
1.650,- Euro/3.300,- Euro werden nach §10b EStG steuermindernd
als
Sonderausgaben berücksichtigt. Zuwendungen an mehrere Parteien
werden
zusammengerechnet.
- Unternehmen
in
der Rechtsform einer juristischen Person (z. B. AG, GmbH, KGaA)
können
ihre Zuwendungen nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Unternehmen
in der Rechtsform einer Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, GmbH
&
Co. KG) können ihre Zuwendungen zwar nicht als
Betriebsausgaben bei der
Personengesellschaft unmittelbar geltend machen, jedoch anteilig im
Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der
Personengesellschaft den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer
Beteiligungsquote zurechnen. Die steuerliche Auswirkung der Zuwendung
findet somit bei der persönlichen
Einkommensteuererklärung der
Gesellschafter in dem wie unter Textziffer 1 erläuterten
Umfang ihre
Berücksichtigung.
- Berufsverbände
können gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5
Körperschaftsteuergesetz (KStG) bis zu
10% ihrer Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare
Förderung
politischer Parteien verwenden, ohne ihre Steuerfreiheit zu
beeinträchtigen. Auf die Zuwendungen haben die
Berufsverbände 50%
Körperschaftsteuer zu zahlen.
Weitere
Informationen gemäß dem aktuellen
Parteiengesetz vom 31. Januar 1994, zuletzt geändert durch das
Gesetz vom 22. Dezember 2004
- Spenden
und Mandatsträgerbeiträge, die an die CDU
Deutschlands oder eine oder
mehrere ihrer Vereinigungen oder Gebietsverbände geleistet
werden,
deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr 10.000,- Euro
übersteigt, sind
unter Angabe des Namens und der Anschrift des
Spenders/Mandatsträgers
sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im Rechenschaftsbericht,
der als
Bundesdrucksache veröffentlicht wird, zu verzeichnen.
- Politische
Parteien sind verpflichtet, Spenden, die im Einzelfall 50.000,- Euro
übersteigen, dem Bundestagspräsidenten
unverzüglich anzuzeigen.
- Spenden
(natürlicher Personen) aus dem Ausland, dürfen nicht
angenommen werden,
wenn sie mehr als 1.000 Euro betragen und der Spender kein
Bürger der
Europäischen Union ist.

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